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Neu Dokument-ID: 1192144

Vorschrift

Wohnbauförderungsverordnung 2025 (S.WFV 2025)

Inhaltsverzeichnis

6. Unterabschnitt
Wohnbeihilfe

§ 23. Zumutbarer Wohnungsaufwand

idF LGBl. Nr. 134/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand für die Ermittlung des Zuschusses gelten die Prozentsätze des monatlichen Haushaltseinkommens, die in der Anlage A für die jeweilige Haushaltsgröße festgelegt sind. Die Prozentsätze vermindern sich:

  1. für Familien mit Kindern um vier Prozentpunkte je Kind;
  2. für Alleinerzieher und Alleinerzieherinnen einschließlich solcher im Sinn des § 3 Abs 2 Z 1 lit f S.WFG 2025 um je drei Prozentpunkte;
  3. für Jungfamilien um einen Prozentpunkt;
  4. für kinderreiche Familien um einen Prozentpunkt;
  5. für Familien mit einem Kind mit Behinderung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 um fünf Prozentpunkte je solches Kind;
  6. für Familien, bei denen ein Familienmitglied über einen gültigen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz verfügt, zusätzlich um drei Prozentpunkte je solches Familienmitglied.

(2) Ein Wohnungsaufwand von mehr als 25 % des Haushaltseinkommens ist jedenfalls unzumutbar. Eine Änderung des zumutbaren Wohnungsaufwandes während des Zeitraumes der Gewährung der Wohnbeihilfe wird nur auf Ansuchen berücksichtigt.