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Dokument-ID: 1009725
3. Unterabschnitt
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
3. Unterabschnitt
Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
§ 247. Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich
Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die §§ 238 bis 240.