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Neu Dokument-ID: 951891

Vorschrift

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts

idF LGBl. Nr. 82/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

Das Räumliche Entwicklungskonzept ist zu ändern:

  1. soweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist;
  2. bei Feststellung von Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten auf Grund einer Überprüfung gemäß § 20;
  3. bei wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen.

Das räumliche Entwicklungskonzept kann außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden.