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Dokument-ID: 768118
Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren
§ 26. Funktionsflächen
(1) Tageszentren müssen enthalten:
- einen Pflegearbeitsplatz, wobei dieser räumlich offen oder geschlossen errichtet werden kann;
- einen Hauswirtschaftsraum unrein mit Anschlüssen für eine Steckbeckenspüle oder dafür geeignete Bereichsflächen.
(2) Bereichsflächen im Sinn des Abs 1 Z 2 sind nur dann geeignet, wenn sie
- alleine oder in ihrer Gesamtheit alle Funktionen eines Hauswirtschaftraumes unrein samt Anschlüssen für eine Steckbeckenspüle aufweisen und
- so gelegen sind, dass ein ungestörter Betrieb des Tageszentrums möglich ist und die Tagesgäste davon nicht beeinträchtigt werden.