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Neu Dokument-ID: 1192147

Vorschrift

Wohnbauförderungsverordnung 2025 (S.WFV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Unterlagen

idF LGBl. Nr. 134/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Als Grundlage für die Prüfung eines Ansuchens um Wohnbeihilfe sind vorzulegen:

  1. das Ansuchen (Formblatt) vollständig ausgefüllt und unterfertigt;
  2. die Einkommensnachweise gemäß § 15 S.WFG 2025;
  3. die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises;
  4. zu Kontrollzwecken auf Anforderung:
    1. Unterlagen zum Verrechnungskonto des Vermieters;
    2. eine Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe;
    3. Scheidungsurteil oder -vergleich samt Vermögensauseinandersetzung;
    4. Behindertenausweis;
    5. Bestätigung über die Höhe des Pflegegeldes.

(2) Bei Ansuchen um erweiterte Wohnbeihilfe sind – sofern es sich um kein Objekt mit auslaufendem Fördervertrag handelt (§ 34 Abs 4 S.WFG 2025) – zusätzlich zu Abs 1 vorzulegen:

  1. der Mietvertrag;
  2. zu Kontrollzwecken auf Anforderung:
    1. eine Bankbestätigung (Formblatt);
    2. eine Haushaltsbestätigung;
    3. eine Bestätigung über die Ausstattungskategorie (§ 15a MRG);
    4. ein Nachweis über die Größe der Wohnnutzfläche (zB Bestätigung des Vermieters, Plan);
    5. eine Mietzinsvorschreibung aufgeschlüsselt gemäß § 15 MRG.

(3) Werden die als Grundlage festgesetzten Unterlagen nicht vorgelegt, ist das Ansuchen jedenfalls abzulehnen.