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Dokument-ID: 1192147
Wohnbauförderungsverordnung 2025 (S.WFV 2025)
§ 26. Unterlagen
(1) Als Grundlage für die Prüfung eines Ansuchens um Wohnbeihilfe sind vorzulegen:
- das Ansuchen (Formblatt) vollständig ausgefüllt und unterfertigt;
- die Einkommensnachweise gemäß § 15 S.WFG 2025;
- die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises;
- zu Kontrollzwecken auf Anforderung:
- Unterlagen zum Verrechnungskonto des Vermieters;
- eine Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe;
- Scheidungsurteil oder -vergleich samt Vermögensauseinandersetzung;
- Behindertenausweis;
- Bestätigung über die Höhe des Pflegegeldes.
(2) Bei Ansuchen um erweiterte Wohnbeihilfe sind – sofern es sich um kein Objekt mit auslaufendem Fördervertrag handelt (§ 34 Abs 4 S.WFG 2025) – zusätzlich zu Abs 1 vorzulegen:
- der Mietvertrag;
- zu Kontrollzwecken auf Anforderung:
- eine Bankbestätigung (Formblatt);
- eine Haushaltsbestätigung;
- eine Bestätigung über die Ausstattungskategorie (§ 15a MRG);
- ein Nachweis über die Größe der Wohnnutzfläche (zB Bestätigung des Vermieters, Plan);
- eine Mietzinsvorschreibung aufgeschlüsselt gemäß § 15 MRG.
(3) Werden die als Grundlage festgesetzten Unterlagen nicht vorgelegt, ist das Ansuchen jedenfalls abzulehnen.