Neu
Dokument-ID: 1262464
Kärntner Raumordnungsgesetz 2021
§ 28a. Solarenergieanlagen
Die Landesregierung darf in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen sowie unter Berücksichtigung von Art, Zweck, Standort, Abständen, Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaßen von Solarenergieanlagen durch Verordnung näher bestimmen,
- welche Flächen für Solarenergieanlagen im Grünland gemäß § 27 Abs. 2 gesondert festzulegen sind und
- welche Solarenergieanlagen in den Widmungen gemäß § 16 bis § 24 und § 26 bis § 28 zulässig sind.
(LGBl. Nr. 55/2024)