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Neu Dokument-ID: 1262473

Vorschrift

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

§ 28b. Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung bis zu 5 kW

idF LGBl. Nr. 11/2026 | Datum des Inkrafttretens 21.02.2026

(1) Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung bis zu 5 kW sind nur im

  1. Gewerbegebiet,
  2. Industriegebiet und
  3. Grünland auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2

zulässig.

(2) Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 sind auf folgenden Grundflächen nicht zulässig:

  1. Alpine Zone über 1.800 Meter Seehöhe;
  2. Nationalparke, Naturparke, Biosphärenparke, Naturdenkmäler, Europaschutzgebiete, Natur-schutzgebiete sowie Landschaftsschutzgebiete, sofern die Errichtung oder der Betrieb mit den jeweils zugrundeliegenden Schutzzielen nicht im Einklang steht;
  3. Gebiete, in denen die Errichtung oder der Betrieb mit den Schutzzielen der Richtlinie 2009/147/EG für Vögel nicht im Einklang steht;
  4. Wildtierkorridore.

(LGBl. Nr. 11/2026)