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Dokument-ID: 1262473
Kärntner Raumordnungsgesetz 2021
§ 28b. Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung bis zu 5 kW
(1) Windkraftanlagen mit einer elektrischen Engpassleistung bis zu 5 kW sind nur im
- Gewerbegebiet,
- Industriegebiet und
- Grünland auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2
zulässig.
(2) Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 sind auf folgenden Grundflächen nicht zulässig:
- Alpine Zone über 1.800 Meter Seehöhe;
- Nationalparke, Naturparke, Biosphärenparke, Naturdenkmäler, Europaschutzgebiete, Natur-schutzgebiete sowie Landschaftsschutzgebiete, sofern die Errichtung oder der Betrieb mit den jeweils zugrundeliegenden Schutzzielen nicht im Einklang steht;
- Gebiete, in denen die Errichtung oder der Betrieb mit den Schutzzielen der Richtlinie 2009/147/EG für Vögel nicht im Einklang steht;
- Wildtierkorridore.
(LGBl. Nr. 11/2026)