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Dokument-ID: 146066
Wiener Kleingartengesetz 1996 (WKlG 1996)
§ 3. Inhalt der Bebauungspläne
Über die Festsetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für Wien hinaus können die Bebauungspläne nur enthalten:
- Gemeinschaftsflächen und die der Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche sowie Grundflächen und Räume, die zur Errichtung und Duldung von öffentlichen Durchgängen und öffentlichen Aufschließungsleitungen durch die Gemeinde von jeder Bebauung frei zu halten sind und Bestimmungen über die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Bebaubarkeit und Nutzung;
- Bestimmungen über die Beschränkung der baulichen Ausnützbarkeit;
- Bestimmungen über die Größe der Kleingärten und Gemeinschaftsflächen.
- Bestimmungen über die Errichtung nicht-automatisch bewegter Parkeinrichtungen auf Gemeinschaftsflächen
des Widmungsgebietes „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet für ganzjähriges
Wohnen“, wobei der oberste Abschluss maximal 4 m über dem tiefsten Punkt des anschließenden
Geländes liegen darf. (LGBl. Nr. 47/2010)