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Neu Dokument-ID: 864493

Vorschrift

Tiroler Bauproduktegesetz 2016 (TBG 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Berichtspflichten der Baubehörde

idF LGBl. Nr. 15/2023 | Datum des Inkrafttretens 10.02.2023

Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 Kenntnis

  1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
  2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 40 Abs. 1 lit. a bis l, n bis q und s bis w verstoßen wird,

so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

(LGBl. Nr. 15/2023)