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Dokument-ID: 1034196
Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
§ 36. Strafbestimmungen
Eine mit einer Geldstrafe bis 14 000 € zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
- Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
- während des Ruhens seiner Befugnis unberechtigt Ziviltechnikerleistungen erbringt oder
- unberechtigt eine der im § 35 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
- die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder
- die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 31 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt.