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Neu Dokument-ID: 1009910

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 371. Beendigungsrecht des Auftraggebers

idF BGBl. I Nr. 8/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2026

Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Vertrag beenden, wenn der Vertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß § 365 Abs. 1 wesentlich geändert wurde oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf.

(BGBl. I Nr. 8/2026)