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Dokument-ID: 1148005
Planzeichenverordnung (PZV)
§ 4. Änderungen
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 gelten sinngemäß. Bei Änderung der planlichen Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist der von der Änderung umfasste Bereich mit einer roten strichlierten Linie mit einer Strichstärke von 1,5 mm zu umranden.