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Neu Dokument-ID: 1261697

Vorschrift

Planzeichenverordnung 2025 (PZVO  2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Form der Darstellung

idF LGBl.Nr. 29/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2025

(1) Die Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, mit Ausnahme der textlichen Festlegungen, und der Bebauungspläne hat auf digitalen Plänen unter Verwendung der in der Anlage 2 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Zusätzliche Planzeichen können aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen verwendet werden, wenn diese der besseren Erläuterung oder Veranschaulichung dienen. Die Bedeutung dieser Planzeichen ist in der jeweiligen Planzeichenerläuterung eindeutig festzulegen.

(2) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, den Maßstab in Zahlen samt einer entsprechenden Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Sofern die erforderlichen Inhalte vorhanden sind, kann die Gliederung oder Gestaltung der Angaben geändert werden. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.

(3) Die Pläne sind mit einem Plankopf zu versehen, dessen Inhalte dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen haben. Der Plankopf hat

  1. im Fall des örtlichen Raumordnungskonzeptes die Amtssignatur der Gemeinde und die Amtssignatur der Landesregierung,
  2. im Fall der Bebauungspläne die Amtssignatur der Gemeinde

zu enthalten.

(4) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2022 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrundeliegenden Geodaten enthalten.

(5) Die Pläne sind der Landesregierung digital im pdf-Format vorzulegen. Die Größe einer pdf-Datei darf maximal 45 MB betragen. Sollten mehrere pdf-Dateien übermittelt werden, so ist jede Datei mit einem Plankopf zu versehen und nach Abs. 3 zu signieren. Wird die Übermittlung von Plänen nach § 65 Abs. 1 TROG 2022 in Papierform verlangt, so sind sie der Landesregierung gefaltet im Format DIN A 4 mit Heftrand vorzulegen.