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Neu Dokument-ID: 1261699

Vorschrift

Planzeichenverordnung 2025 (PZVO  2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Darstellungsmaßstäbe, Strichstärken und -muster

idF LGBl.Nr. 29/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2025

(1) Die planlichen Inhalte der Bestandsaufnahme sind im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen.

(2) Das örtliche Raumordnungskonzept ist hinsichtlich der Gesamtübersicht des Gemeindegebietes im Maßstab 1:20.000 oder größer darzustellen. Ortschaften und Weiler im Gemeindegebiet sind namentlich zu bezeichnen, die Namen und die an das Gemeindegebiet anschließenden Grenzverläufe der Nachbargemeinden, gegebenenfalls auch jene der angrenzenden Staaten oder Länder, sind kenntlich zu machen. Die Bereiche der baulichen Entwicklung sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen. Für Detailinhalte sind auch ausschnittsweise Darstellungen in größeren Maßstäben zulässig.

(3) Beim örtlichen Raumordnungskonzept sind folgende Strichstärken und –muster einzuhalten:

  1. für Abgrenzungen von Freihalteflächen und von Grundflächen, die für die Widmung als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen: höchstens 0,3 mm (durchgehend, verschiedene Farben);
  2. für Siedlungsgrenzen, Abgrenzungen von Sondernutzungsstandorten und Grenzen unterschiedlicher Festlegungen innerhalb von Siedlungsgebieten: höchstens 0,75 mm (teilweise durchgehend, teilweise strichliert, rot).

(4) Bebauungspläne sind im Maßstab 1:5.000 oder größer darzustellen, ergänzende Bebauungspläne im Maßstab 1:2.000 oder größer.

(5) Bei den Bebauungsplänen und ergänzenden Bebauungsplänen sind folgende Strichstärken und -muster einzuhalten:

  1. für Abgrenzungen verschiedener Festlegungen innerhalb eines Planungsbereichs in Bebauungsplänen außer ergänzenden Bebauungsplänen: höchstens 0,3 mm (Kettellinie, violett);
  2. für Abgrenzungen verschiedener Festlegungen innerhalb eines Planungsbereichs in ergänzenden Bebauungsplänen: höchstens 0,3 mm (Kettellinie, grau);
  3. für Straßenfluchtlinien: höchstens 1 mm (strichliert, schwarz);
  4. für Bauflucht- und Baugrenzlinien: höchstens 0,4 mm (strichpunktiert, rot).