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Dokument-ID: 979481
Wohnbauförderungsgesetz
§ 4. Voraussetzungen
(1) Eine Förderung von Wohnraum (§ 3 Abs. 2) darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber nachweist
- die gesicherte Finanzierung,
- die Einhaltung der festgelegten Kostenobergrenzen (§ 18 Abs. 1 lit. c),
- die Berechtigung zur Bauausführung nach den baurechtlichen Vorschriften,
- die Einhaltung festgelegter energetischer und ökologischer Mindestanforderungen (§ 18 Abs. 1 lit. d),
- das Eigentum oder das Baurecht am Baugrundstück.
(2) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn
- sie den geförderten Wohnraum zur Deckung ihres ständigen, dringenden Wohnbedarfes benötigen, und
- ihr monatliches Haushaltseinkommen die festgelegten Grenzen (§ 18 Abs. 1 lit. e) nicht übersteigt.
Dies gilt nicht für Förderungen zur Errichtung und zum Ersterwerb von Mietwohnungen.