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Neu Dokument-ID: 979482

Vorschrift

Wohnbauförderungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Förderungskredite

idF LGBl. Nr. 17/2015 | Datum des Inkrafttretens 11.05.2015

(1) Die Förderungskredite sind grundsätzlich in Fördersätzen je Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 lit. f) festzulegen.

(2) Der Kredit ist nach Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes dem Baufortschritt entsprechend in Teilbeträgen auszuzahlen.