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Neu Dokument-ID: 902785

Vorschrift

Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Freiland

idF LGBl. Nr. 72/2025 | Datum des Inkrafttretens 14.10.2025

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

  1. ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig,
  2. Gebäude zur bäuerlichen Direktvermarktung mit einer überdeckten Fläche von höchstens 20 m², (LGBl. Nr. 6/2025)
  3. Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen, sowie nicht überdachte Auslaufflächen zur Steigerung des Tierwohls mit höchstens 200 m² Grundfläche, (LGBl. Nr. 6/2025)
  4. Folientunnel sowie Hagelschutznetze und dergleichen,
  5. Reitplätze im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe mit höchstens 800 m² Grundfläche, (LGBl. Nr. 6/2025)
  6. Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3, lit. m der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
  7. Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
  8. Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
  9. den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
  10. ortsübliche Einfriedungen,
  11. allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
  12. freistehende Solarenergieanlagen mit höchstens 100 m² Fläche und bauliche Anlagen für Energiespeicheranlagen, (LGBl. Nr. 72/2025)
  13. Solarenergieanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022, (LGBl. Nr. 6/2025)
  14. unbeschadet der lit. l Nebengebäude und Nebenanlagen. (LGBl. Nr. 6/2025)