© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 193583

Vorschrift

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Anzeigepflichten

idF LGBl.Nr. 119/2020 | Datum des Inkrafttretens 11.12.2020

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von

  1. brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1,
  2. mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
  3. mehr als 600 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
  4. mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4

ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

(2) Bei gemeinsamer Lagerung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach Abs. 1.

(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von

  1. mehr als 100 und bis zu 200 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
  2. mehr als 600 und bis zu 750 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
  3. mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4

acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt

(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.
(LGBl. Nr. 30/2010)

(LGBl.Nr. 119/2020)