Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)
§ 42. Anzeigepflichten
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
- brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1,
- mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
- mehr als 600 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
- mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
(2) Bei gemeinsamer Lagerung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach Abs. 1.
(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von
- mehr als 100 und bis zu 200 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
- mehr als 600 und bis zu 750 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
- mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt
(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.
(LGBl. Nr. 30/2010)
(LGBl.Nr. 119/2020)