Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)
§ 43. Abnahme- und Meldepflichten
§ 22 Abs. 1 bis 5 ist sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu übermitteln (Meldepflicht). Sofern die Formblätter in automationsunterstützter Weise zu erstellen waren, ist die Meldepflicht durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen.
(LGBl. Nr. 30/2026)