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Neu Dokument-ID: 1008313

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

§ 43. Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

idF BGBl. I Nr. 8/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2026

Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro nicht erreicht.

(BGBl. I Nr. 8/2026)