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Dokument-ID: 1008315
Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
§ 45. Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes
Sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.