Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)
§ 48. Datenverarbeitung
(1) Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen automationsunterstützt verarbeitet werden: (LGBl. Nr. 63/2018)
- Name oder Bezeichnung,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- Anschrift aufzugebender Wohnungen,
- Einkommen,
- familienrechtliche Merkmale,
- Leistungen für den Wohnungsaufwand,
- Wohnungsmerkmale.
(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:
- Finanzbehörden,
- Landesregierungen,
- Gemeinden und sonstige Meldebehörden
- Sozialversicherungsträger.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige personenbezogene Daten übermitteln.
(LGBl. Nr. 63/2018)