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Dokument-ID: 1034239
Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
§ 48. Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie den Sektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter.
(2) Das Präsidium ist berufen zur:
- Erstattung von Vorschlägen und Gutachten nach dem 1. Hauptstück dieses Bundesgesetzes, in Titel- und Auszeichnungsangelegenheiten und bei Eintragungen in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen,
- Besorgung aller Aufgaben, die dem Präsidium vom Kammervorstand übertragen werden, und
- Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Kammervorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann.