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Neu Dokument-ID: 513679

Vorschrift

NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Einschränkungen

idF LGBl. Nr. 8304–3 (75/10) | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

(1) Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel zuerkannt werden. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung von Förderungen nach diesem Gesetz.

(2) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung nicht zuerkannt werden, bis jene Mängel behoben sind, deren Abstellung mit aufsichtsbehördlichem Bescheid aufgetragen wurde.