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Neu Dokument-ID: 974049

Vorschrift

Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 (StLREG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Landesentwicklungsstrategie

idF LGBl. Nr. 117/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) Die Landesentwicklungsstrategie hat unter Berücksichtigung der bestehenden sektoralen Landesstrategien und der Grundsätze des § 3 sektorübergreifend die strategischen Entwicklungsziele des Landes festzulegen.

(2) Die Funktionen der Landesentwicklungsstrategie sind:

  1. Grundlage für die Erstellung von sektoralen Programmen und Strategien der einzelnen Ressorts des Landes;
  2. Positionierung der regionalpolitischen Zielsetzungen der Steiermark nach außen gegenüber benachbarten Regionen, Ländern und Staaten, dem Bund sowie Institutionen der Europäischen Union;
  3. Bezugsrahmen für die festzulegenden Wirkungsziele der einzelnen Ressorts des Landes;
  4. Grundlage für die Erstellung Regionaler Entwicklungsstrategien.

(3) Die Landesregierung hat die Landesentwicklungsstrategie unter zweckmäßiger Einbindung relevanter Akteure der Landes- und Regionalentwicklung zu erstellen und spätestens nach fünf Jahren auf ihre Aktualität hin zu überprüfen, zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.