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Dokument-ID: 351529
NÖ Energieeffizienzgesetz 2012
§ 5. Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen
Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat nach den Anhängen II und IV der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z. 22) zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisierten Modellen Rechnung zu tragen ist.