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Neu Dokument-ID: 351530

Vorschrift

NÖ Energieeffizienzgesetz 2012

Inhaltsverzeichnis

§ 6. NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan

idF 7830-0 (4/12) | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012

(1) Der von der Landesregierung zu erstellende NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan ist bis spätestens 1. März 2014 dem Bund zu übermitteln. Er hat insbesondere die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (§ 4 Abs. 1) vorgesehenen Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen (NÖ Beitrag) und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach § 5 errechneten Energieeinsparungen zu enthalten, wobei Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z. 22) zu beachten sind.

(2) Bei der Ausgestaltung des NÖ Energieeffizienz-Aktionsplanes ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben.