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Dokument-ID: 511625
Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993)
§ 5. Wohnbauprogramm
Das Land hat unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf und nach Maßgabe der vorhandenen Förderungsmittel ein mittelfristiges Wohnbauprogramm zu erstellen, wobei vor allem regionale, wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen sind.