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Dokument-ID: 511623
Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993)
§ 4. Leistungen der Gemeinde
Die Gemeinden sollen - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Errichtung geförderter Wohnungen, Eigenheime und Wohnheime insbesondere dadurch unterstützen, daß sie:
- Baugrundstücke preisgünstig den Förderungswerbern zur Verfügung stellen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen;
- Beiträge zu den Aufschließungskosten leisten;
- auf Anliegerleistungen verzichten, soweit dies nach der Oö. Bauordnung zulässig ist;
- bei den Finanzierungskosten den Förderungswerbern Hilfestellungen gewähren.
Diese Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.