Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)
§ 57.
Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
- Name oder Bezeichnung,
- Geburtsdatum,
- Wohnanschrift,
- Anschrift des zu fördernden Objektes,
- Leistungen für den Wohnungsaufwand,
- Wohnungsmerkmale,
- Einkommen. (LGBl. Nr. 44/2025)
Die in den Z 1 bis 4 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt § 30 sinngemäß.