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Dokument-ID: 179094
Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 (B-SWBauG 1983)
§ 5a.
Von einer Einstellung der Zuschußauszahlung und einer Rückforderung geleisteter Zuschüsse im Fall einer Überschreitung der angemessenen Gesamtbaukosten (§ 2 Z 1)
- ist abzusehen, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil durch eine zusätzliche Förderung des Landes,
- kann abgesehen werden, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil aus Eigenmitteln des Förderungsnehmers finanziert wird und sichergestellt ist, daß der Förderungszweck trotzdem erreicht wird.