Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
§ 65. Bekanntmachung einer Vorinformation
(1) Sofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß § 64 bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht werden.
(2) Der öffentliche Auftraggeber kann die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 64 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
1. | sich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden, |
2. | den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, |
3. | die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und |
4. | spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird. |
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. | |
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages die Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 64 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die Vorinformation
1. | die Arten der zu vergebenden Dienstleistungen ausdrücklich anführt, |
2. | den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, und |
3. | die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen. |
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig. | |
(4) Der von einer Vorinformation gemäß Abs. 2 und 3 abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab Bekanntmachung. Bei der Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrages kann ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten festgelegt werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.