Neubauverordnung 2007 (NeubauVO)
§ 6a.
(1) Neben der Förderung nach §§ 3, 6 und 7 kann für die, die Gesamtbaukostenobergrenze von 1.800 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche (inklusive Balkon- und Terrassenflächen nach § 1 Abs. 2) übersteigenden nachgewiesenen Baukosten (LGBl. Nr. 53/2024)
1. | ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von bis zu 300 Euro und ein weiteres Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 200 Euro pro Quadratmeter oder (LGBl. Nr. 25/2023) |
2. | ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 500 Euro pro Quadratmeter (LGBl. Nr. 25/2023) gewährt werden, wenn
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Bei Baustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 10 000 Quadratmeter erhöht sich die Gesamtbaukostenobergrenze um folgende Beträge je Quadratmeter Nutzfläche:
bis 1 000 Quadratmeter … 300 Euro,
über 1 000 Quadratmeter bis 5 000 Quadratmeter sowie 5 000 bis 10 000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch lineare Interpolation zu ermitteln, wobei beim Zwischenwert 5 000 der Zuschlag rechnerisch mit 120, bei der Obergrenze von 10 000 Quadratmeter der Zuschlag rechnerisch mit 20 anzusetzen ist.
(LGBl. Nr. 23/2022)
(2) Neben der Förderung nach §§ 3, 7 und 7a kann unter der Voraussetzung, dass für alle Wohnungen Abs. 1 Einleitungssatz eingehalten sowie ein höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins vorgeschrieben werden wird, der im Rahmen der Qualitätssicherung nach § 28 WWFSG 1989 einer Bewertung unterzogen wurde und sich durch eine besonders soziale Ausgestaltung auszeichnet, ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 500 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche gewährt werden.
(LGBl. Nr. 25/2023)