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Dokument-ID: 498552
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)
§ 7. Art der Förderung
(1) Die Förderung im Sinne des I. Hauptstückes kann bestehen
- in der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,
- in der Gewährung von Baukosten-, Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,
- in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,
- in der Übernahme der Bürgschaft,
- in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen,
- (Anm. d. Red.: Z 6 entfällt gem. LGBl. Nr. 12/2024.)
- in der Beteiligung des Landes an Unternehmen zur Schaffung von gefördertem Wohnraum und in der Haftungsübernahme im Rahmen solcher Unternehmen,
- in der Leistung von Zahlungen an Bausparkassen.
(2) Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 dürfen weder allein noch ausschließlich in Verbindung mit Z 4 gewährt werden.