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Dokument-ID: 952061
Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009)
§ 75. Entscheidung der Aufsichtsbehörde
(1) Für die aufsichtsbehördliche Genehmigung und Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs. 1 gelten folgende Versagungsgründe:
- Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen des Landes;
- Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden;
- Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse;
- Fehlen einer ausreichenden Interessenabwägung;
- Nichtbeachtung der Raumordnungsgrundsätze;
5a. Nichtbeachtung der Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 18 Abs 3; - Verletzung von Verfahrensbestimmungen oder sonstiger für die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Planungsaktes wesentlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Salzburger Gemeindeordnung 2019 bzw des Salzburger Stadtrechts 1966. (LGBl. Nr 78/2025)
(2) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen und die aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme hat – ebenfalls durch Bescheid – zu erfolgen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.