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Dokument-ID: 979486
Wohnbauförderungsgesetz
§ 8. Endabrechnung
Im Kreditvertrag ist der Förderungswerber zu verpflichten, auf Verlangen der Landesregierung binnen angemessener Frist nach Abschluss der Bauführung die Endabrechnung über das geförderte Bauvorhaben vorzulegen.