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Dokument-ID: 979485
Wohnbauförderungsgesetz
§ 7a. Rückforderung von Einmalzuschüssen
In der Zusage über die Gewährung von Einmalzuschüssen ist festzulegen, dass die Einmalzuschüsse zurückgefordert werden, wenn
- in der Zusage festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder
- die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.