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Dokument-ID: 766518
Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren
§ 8. Handwaschbecken und Hygiene
(1) Handwaschbecken sind anzubringen:
- in den Wohnküchen von Hausgemeinschaftswohnungen, in den Aufenthalts- und Speiseflächen von Seniorenpflegeheimen und in den Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten von Tageszentren;
- in den Hauswirtschaftsräumen „unrein";
- in den Toiletten.
(2) Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender sind anzubringen:
- in den im Abs 1 angeführten Räumen;
- in Bädern von Tageszentren;
- in Pflegebädern.
(LGBl. Nr. 16/2020)
(3) Sessel für Kunden müssen reinigbare Bezüge haben und mit Armlehnen ausgestattet sein.