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Neu Dokument-ID: 1124360

Vorschrift

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Widerruf

idF LGBl. Nr. 124/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021

(1) Die Behörde hat die Erklärung zum charakteristischen Gebäude mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn

  1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder
  2. sonstige, insbesondere städtebauliche oder andere die örtliche Entwicklung betreffende öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des charakteristischen Gebäudes überwiegen.

(2) Vor dem Widerruf der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.