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Neu Dokument-ID: 1124361

Vorschrift

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

idF LGBl. Nr. 124/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021

(1) Dem Grundbuchsgericht ist eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung, mit der ein Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin beim Grundstück, auf dem sich das betreffende Gebäude befindet, dessen Eigenschaft als charakteristisches Gebäude anzumerken.

(2) Die Anmerkung nach Abs. 1 zweiter Satz bewirkt, dass sich niemand auf die mangelnde Kenntnis der Eigenschaft des betreffenden Gebäudes als charakteristisches Gebäude berufen kann.

(3) Wird die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude widerrufen, so ist dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung über den Widerruf zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin beim betreffenden Grundstück die Anmerkung nach Abs. 1 zweiter Satz zu löschen.

(4) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn eine Entscheidung, mit der ein Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, nachträglich aufgehoben wird.