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Neu Dokument-ID: 1034334

Vorschrift

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 89. Dienstordnungen

idF BGBl. I Nr. 29/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2019

Die Kammern können über die bestehenden gesetzlichen Ansprüche hinaus den Kammerbediensteten in Dienstordnungen, die den Einzeldienstverträgen zugrunde zu legen sind, zusätzliche Ansprüche, insbesondere auf einen Erholungsurlaub, auf Dienstfreistellungen aus besonderen Anlässen und auf Zuwendungen zur Altersversorgung einräumen.