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Dokument-ID: 1034336
Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
§ 90. Jahresvoranschlag und Jahresabschluss
Der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker hat alljährlich bis 1. November dem Kammertag, der Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zur Beschlussfassung und den Jahresabschluss für das vorhergehende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.