Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019
§ 9. Ausstattung
(1) Die Wohnungen sind wie folgt auszustatten:
1. | Miet(kauf)wohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, das heißt auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen; | |||||||||
2. | die erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank sind herzustellen. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen; | |||||||||
3. | ein der Größe der Wohnung entsprechender Bereich für Abstellzwecke (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen. | |||||||||
(2) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien aufweisen:
1. | bei Gebäuden ohne Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau bzw. Liftanbau mit Ausstiegsstellen in allen Geschoßebenen niveaugleich möglich ist; | |||||||||
2. | beim Altersgerechten Wohnen sind im Zuge der Errichtung eines Neubaus Loggien oder überdachte Balkone vorzusehen. | |||||||||