Neu
Dokument-ID: 120348
Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (OSchG)
1. Abschnitt
§ 1. Begriff
Ortsbild im Sinn dieses Gesetzes ist das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon.