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Dokument-ID: 784344
1. Abschnitt
Recycling-Baustoffverordnung (RBV)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziel
Ziel dieser Verordnung ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- oder Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu fördern.
(BGBl. II Nr. 290/2016)