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Dokument-ID: 1034153
1. Hauptstück
1. Abschnitt
Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
1. Hauptstück
Berufsrecht
1. Abschnitt
Ziviltechniker
§ 1. Begriff
(1) Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.
(2) Ziviltechnikerberufe sind folgende Berufe:
- Architekt und
- Ingenieurkonsulent.