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Dokument-ID: 341436
1. Abschnitt
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:
- Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten); (LGBl. Nr. 3/2024)
- Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);
- Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);
- Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze). (LGBl. Nr. 3/2024)
(LGBl. Nr. 134/2017)
(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.