Kärntner Heizungsanlagengesetz (K-HeizG)
2. Abschnitt
Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen
§ 4. Inverkehrbringen und Errichten von Kleinfeuerungsanlagen
(1) Kleinfeuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
- sie die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 4, bei wesentlichen Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten,
- sie die Wirkungsgrade nach Abs. 4, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen,
- ihnen eine schriftliche, technische Dokumentation (§ 7) beigegeben worden ist,
- an der Kleinfeuerungsanlage oder dem wesentlichen Bauteil ein Typenschild (§ 8) angebracht worden ist und
- sie die Anforderungen des 3. und 4. Abschnittes erfüllen.
(2) Abs. 1 lit. b gilt nicht für
- Zentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile und
- Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile.
(3) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 2 lit. a und deren Bauteile müssen die Anforderungen des 4. Abschnittes erfüllen.
(LGBl. Nr. 21/2018)
(4) Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade sowie Prüfmethoden, -bedingungen und -verfahren erlassen.
(LGBl. Nr. 21/2018)