Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
2. Abschnitt
Bebauungspläne
§ 7. Plangrundlage
(1) Als Plangrundlage darf ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführte digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden. Der Datenbestand zum Zeitpunkt der Auflage des Bebauungsplans soll höchstens fünf Jahre alt sein. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben.
(2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (ÖNORM EN ISO 216 Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen – Endformate – A- und B-Reihen und Kennzeichnung der Maschinenlaufrichtung, Ausgabe 01.01.2008) aufzuweisen; größere Pläne müssen auf A4-Format faltbar sein. Die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche sollen bis zum jeweiligen Mappenblattrand enthalten sein. Der Stand der Plangrundlage (Jahr, Monat) ist anzugeben.
(LGBl. Nr. 76/2022)
(3) Die Plangrundlage hat zumindest vier Koordinaten im Landes-Koordinatensystem zu enthalten. Vorzugsweise sind dafür die Eckpunkte der Plangrundlage zu verwenden.
(4) Die Plangrundlage hat für Gebiete mit stärkeren Geländeneigungen Höhenschichtenlinien mit einer dem Planungsmaßstab entsprechenden Äquidistanz zu enthalten.