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Dokument-ID: 341440
2. Abschnitt
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)
2. Abschnitt
Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten
§ 3. Abgabengegenstand
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
(LGBl. Nr. 3/2024)
(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.
(LGBl. Nr. 134/2017)